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   FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 352/98   

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https://dejure.org/1999,14863
FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 352/98 (https://dejure.org/1999,14863)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.1999 - III 352/98 (https://dejure.org/1999,14863)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - III 352/98 (https://dejure.org/1999,14863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung; Qualifizierung von Kosten als Berufsausbildungskosten; Zuordnung eines erstmaligen Studium stets als Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der Akademikergesellschaft für Erwachsenen-Fortbildung; Qualifizierung von Kosten als Berufsausbildungskosten; Zuordnung eines erstmaligen Studium stets als Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.04.1996 - VI R 94/94

    Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 352/98
    Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom 10. August 1998 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94, BStBl II 1996, S. 450, als unbegründet zurück.

    Die vom BFH (Urteil vom 17. April 1996, a.a.O.) hervorgehobenen Abgrenzungsschwierigkeiten in der steuerlichen Behandlung von Kosten eines Erststudiums rechtfertigten nicht die Versagung des Werbungskostenabzugs.

    Demgegenüber sind lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähige Berufsausbildungskosten gegeben, wenn die Aufwendungen dem Erwerb von Kenntnissen dienen, die die Grundlage für einen künftigen erstmaligen Beruf oder die Grundlage dafür bilden, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln und die mithin einen Berufswechsel vorbereiten sollen (BFH-Urteil vom 17. April 1996, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG 17. Aufl. 1998, § 19 Rz. 60 "Ausbildungskosten" m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1996 a.a.O.) geht im Wege der typisierenden Beurteilung davon aus, dass ein erstmaliges Studium stets der Berufsausbildung zugeordnet wird.

    Auch in dem - dem vorliegenden Sachverhalt gleichgelagerten - Fall der von einem Sparkassenbetriebswirt erbrachten Aufwendungen für ein Studium an der AKAD im Fach Betriebswirtschaft hat der BFH (Urteil vom 17. April 1996, a.a.O.) Berufsausbildungskosten angenommen.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die vorgenannte typisierende Betrachtung zur Qualifizierung der Kosten eines Erststudiums als Berufsausbildungskosten und speziell das vorgenannte BFH-Urteil vom 17. April 1996 (a.a.O.) beachtlicher Kritik ausgesetzt ist (vgl. Schmidt/Drenseck a.a.O., § 19 Rdz. 60 "Ausbildungskosten" unter d); Drenseck, Steuer und Wirtschaft 1998, S. 3 ff.).

  • BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88

    Keine Werbungskosten durch Masseur-Lehrgang

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 352/98
    Als Werbungskosten abzugsfähige Berufsfortbildungskosten sind gegeben, wenn die Aufwendungen vom Steuerpflichtigen für die berufliche Weiterbildung getätigt werden, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder um innerhalb des ausgeübten Berufs besser voranzukommen bzw. aufzusteigen (BFH-Urteil vom 6. März 1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, S. 661 m.w.N.).
  • FG Hessen, 29.09.1999 - 12 K 1823/97

    Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und

    Die vorstehend dargelegten gewandelten Verhältnisse des Berufsalltags lassen es vielmehr gerechtfertigt erscheinen, Kosten für einen berufsbegleitenden und an den Belangen der Praxis ausgerichteten Studiengang, den ein Steuerpflichtiger nach langjähriger Berufsausübung absolviert, um seine Aufstiegschancen im gleichen oder anderen Beruf zu verbessern, den Erwerbsaufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 6.8.1997 XIII 252/93, EFG 1998, 640 und die dort genannten Autoren; vgl. auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.9.1999 III 352/98, EFG 1999, 889 ).
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